Plötzlich Pflegebedürftig

Auf einmal kann es ganz schnell gehen. Ein Unfall, eine Erkrankung oder der Verlust von Alltagskompetenz. Plötzlich Pflegebedürftig! “ Was ist jetzt zu tun? “ – „Wie gehe ich vor?“ Oftmals sind die Betroffenen und Angehörigen ratlos.

Wir beraten

Überlegen Sie in Ruhe, überstürzen Sie nichts und lassen Sie sich von uns umfangreich und kostenlos beraten. Gemeinsam stellen wir mit Ihnen einen Antrag auf Pflegeleistungen oder besprechen gemeinsam mit Ihnen und Ihrem behandelnden Arzt die häusliche Versorgung.

Wir beraten Sie rund um die Pflegestufe und die Unterschiede zwischen Pflegesach-, Pflegegeld- und Kombinationsleistungen.

Pflegegrade

Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) werden Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen ab 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen.

Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.
Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

Pflegegrad 1
Mit dem Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen ab 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 2
Versicherte erhalten den neuen Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Für Pflegegrad 2 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse müssen Gutachter zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermitteln. Neben der Begutachtung neuer Antragsteller ab 2017 werden auch anerkannt Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 oder 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 2 überführt.

Pflegegrad 3
Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen.
Der Pflegegrad 3 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Um von der Pflegekasse Pflegegrad 4 zugewiesen zu bekommen, müssen bei der Begutachtung mindestens 70 und unter 90 Punkte ermittelt werden.

Pflegegrad 5
Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, haben sie Anspruch auf Pflegegrad 5.